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Aufsichtspflicht für Gruppenleiter

Wenn ihr als Gruppenleiter eine Kindergruppe oder eine Gruppe Jugendlicher leitet, so übernehmt ihr damit automatisch eine durch das Recht bestimmte Aufsichtspflicht. Davon könnt ihr euch nicht freimachen, deshalb ist es wichtig, dass ihr darüber gut Bescheid wisst.

Viele Gruppenleiter haben die vollen Unterstützung der Eltern - und das ist auch gut so. Daraus sollte aber nicht das Gefühl entstehen: "Wenn etwas passiert, dann werden die Eltern mir sicher keinen Ärger machen." - Sorry, aber es sind nicht die Eltern, die Euch im Unglücksfall zur Kasse bitten - oder evtl. sogar einen Strafprozess anhängen. Zur Kasse werdet Ihr von den Versicherungen gebeten, die eine Chance sehen, die entstandenen Verpflichtungen auf Euch abzuwälzen - und vertut Euch nicht, schon ein kurzer Krankenhausaufenthalt kostet mehrere hundert Euro. Auch der Strafprozess wird nicht von den Eltern eingeleitet - das geht nur bei zivilen Prozessen nach dem bürgerlichen Gesetzbuch. Das Strafgesetz wird vom Staatsanwalt verfochten - und der wird tätig, sobald ein Fall bekannt wird.

Gesetzt den Fall, dass die Eltern eines schwer verletzten Kindes (oder sogar eines getöteten Kindes) Euch nichts zur Last legen - der Staatsanwalt wird eine Ermittlung anordnen, sobald nur der Verdacht besteht, dass Ihr durch eine korrekte Aufsicht den Schaden hättet verhindern können.

Das klingt jetzt vielleicht arg pessimistisch. "So schlimm wird's noch nicht kommen..." denkt Ihr vielleicht. Ich wünsche Euch auf jeden Fall, dass Ihr von allen Unglücksfällen verschont bleibt. Diese Seiten sollen Euch allerdings davor bewahren, dass - wenn doch mal etwas passiert - Ihr nicht auch noch zusätzlichen Ärger bekommt.

 

 

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Diese Katechese ist auch als gedrucktes Heft (Nr. 004) erhältlich: Kostenlose Bestellung

Grundlegendes
Der Gruppenleiter hat die Aufgabe, die Gruppenmitglieder zum verantworteten Leben anzuleiten. Dies ist ein Dienst an der Erziehung der Gruppenmitglieder. Der Gruppenleiter hat deshalb teil an der Aufsichtspflicht der Eltern. Bestimmte Teile der Aufsichtspflicht lassen sich also auf die Gruppenleiter übertragen. Dadurch sind die Gruppenleiter, denen diese Aufsichtspflicht übertragen wurde, dazu verpflichtet, die Gruppenmitglieder so zu beaufsichtigen, dass sie

  • Andere nicht gefährden
  • keinen (Sach-)Schaden verursachen
  • selbst keinen Schaden erleiden.

Dazu müsst Ihr den Kindern gegenüber wesentliche Voraussetzungen erfüllen, um Eurer Aufsichtspflicht zu genügen:

  • Vorbeugen: Ihr müsst vorausschauend mögliche Gefahrenquellen erkennen, abschätzen und ggf. für Abhilfe, Vorsorge oder Schutz sorgen (z. B. rostige Nägel vom Spielplatz entfernen, einen Abgrund absperren oder vorstehende Kanten im Hausflur mit Schaumstoff verkleiden). Für die restlichen Gefahren, die sich nicht vermeiden lassen (wie z.B. der Strassenverkehr, Zeltschnüre und Häringe etc.) müsst Ihr:
  • Belehren: Ihr müsst die Kinder vor den Gefahren warnen, die sie selbst noch nicht erkennen und einschätzen können
  • Kontrollieren: Ihr müsst Euch vergewissern, dass die Kinder nach Eurer Belehrung die Gefahren kennen und ihnen entsprechend begegnen können - und das Verhalten der Kinder kontrollieren (beobachten und einschreiten)
  • Sanktionieren: Ihr müsst den Kindern aufzeigen, welche Konsequenzen es hat, wenn sie sich nicht an Eure Vorgaben halten

Aber jetzt erst einmal der Reihe nach...

Die Übertragung der Aufsichtspflicht

Entgegen der Auffassung, unter 16jährige könnten keine Aufsichtspflicht übernehmen, hat der Gesetzgeber nur festgelegt, dass die Aufsichtsführenden eine entsprechende Reife haben müssen. Die Altersgrenze von 16 Jahren ist dabei zwar eine gute Richtschnur - aber keine Garantie, dass der Leiter auch tatsächlich in der Lage ist, die Verantwortung für eine Kinder- oder Jugendgruppe zu übernehmen. Umgekehrt kann auch ein 14jähriger bereits eine Gruppe leiten - und in Notfällen (dazu später) kann der Gruppenleiter sogar Kinder mit der vorübergehenden Leitung beauftragen.

Allerdings gilt immer: Übernehmen unter 18jährige eine Aufsichtspflicht (auch nur für eine begrenzte Zeit), so muss die Einverständniserklärung der Eltern vorliegen (sowohl der Eltern des minderjährigen Gruppenleiters als auch die der Eltern der Gruppenmitglieder).

Zumindest müssen die Eltern der Gruppenmitglieder auf jeden Fall informiert sein, dass ein Minderjähriger die Aufsichtspflicht übernimmt. Schicken die Eltern nach erfolgter Information die Kinder zur Gruppenstunde, gilt das als Einverständniserklärung. Diese Aufsichtspflicht muss nämlich nicht ausdrücklich übertragen werden. So wird den Gruppenleitern die Aufsichtspflicht bereits dadurch übertragen, dass die Eltern ihre Kinder zur Gruppenstunde gehen lassen.

Im Streitfall ist es aber immer schwierig, diese mündlichen bzw. inclusiven Erklärungen nachzuvollziehen. Deshalb empfiehlt es sich grundsätzlich, am Beginn Eurer Gruppenleiterkarriere (aber auch jedes Mal, wenn Ihr eine neue Gruppe übernehmt)

  • schriftlich erklären zu lassen, wer erziehungsberechtigt ist und in welchem Umfang die Ausübung der Aufsichtspflicht an wen übertragen wird.
  • dafür zu sorgen, dass Euer Erziehungsstil nicht den Vorstellungen der Eltern widerspricht (indem ihr z.B. Elternabende veranstaltet, die Eltern besucht und sie über eure Aktivitäten in der Gruppe informiert etc).

Vor allem der zweite Punkt erfordert zu Beginn einer neuen Gruppe einen Besuch des Gruppenleiters bei den Eltern. Ich weiß, das tut kein Gruppenleiter wirklich gern. Und es gibt viele Ausreden: "Wir haben doch einen Elternabend gemacht..." - "Wir kennen uns doch vom Sehen..." - "Was sollen wir denn da noch Neues erfahren?" - "Wenn was ist, können die Eltern doch jederzeit zu mir kommen."
Aber, Hand aufs Herz: Es hindert Euch letztlich doch nur die Schwellenangst. Ein kurzes Gespräch mit den Eltern allein (ohne das betreffende Kind und ohne andere Eltern!) schafft nicht nur eine gute Vertrauensgrundlage, es beugt auch vielen rechtlichen Konflikten vor!

In besonderen Situationen (zum Beispiel für gefährlichere Vorhaben wie Schwimmen, Bergsteigen, Bootsfahrten, Auslandsfahrten etc) ist es nötig, erneut eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern einzuholen. Bringt Ihr ohne Wissen der Eltern die Kinder in eine größere Gefahr, so seid Ihr (im Unglücksfall) der fahrlässigen Körperverletzung schuldig; übernachtet Ihr mit den Kindern, ohne die Eltern schriftlich informiert zu haben, macht Ihr Euch im schlimmsten Fall der Kindesentführung schuldig.

Das klingt vielleicht etwas übertrieben; aber es kommt wirklich vor, dass das Kind zwar behauptet, die Eltern informiert zu haben - aber nur nicht zugeben will, dass es das vergessen hat. Was meint Ihr wohl, wieviel Polizisten mobilisiert werden, bis sich das Missverständnis aufklärt?

Umgekehrt sind die Eltern verpflichtet, vor einer besonderen Veranstaltung die Gruppenleiter auf Einschränkungen der Kinder (Krankheiten, Allergien, Schwimmfähigkeit, Höhenangst etc.) hinzuweisen.

Eine mögliche Einverständniserklärung der Eltern könnte so aussehen (hier zum Beispiel für eine Ferienfreizeit):

Ferienlager «St. Peter und Paul» - Pusemuckel 2001


Vorname, Name:

Adresse:

Telefon:

Geburtsdatum:

Krankenkasse:

__________________________________

__________________________________

__________________________________

__________________________________

__________________________________


Ist Ihr Kind gegen Tetanus geimpft?

O Ja O Nein

Hat Ihr Kind eine Krankheit, auf die wir achten sollten?

O Ja O Nein

Wenn ja, welche?

__________________________________

Muß Ihr Kind während der Ferienfreizeit Medikamente einnehmen?

O Ja O Nein

Wenn ja, welche?

__________________________________

Ist Ihr Kind allergisch?

O Ja O Nein

Wenn ja, wogegen?

__________________________________

Darf Ihr Kind alles essen?

O VegetarierIn O Ja O Nein

Wenn nein, was nicht?

__________________________________

Kann Ihr Kind an Wanderungen teilnehmen?

O Ja O Nein

Kann Ihr Kind schwimmen?

O Ja O Nein

Darf Ihr Kind schwimmen?

O Badeerlaubnis,
O Schwimmerlaubnis, oder
O darf es nicht ins Wasser?

Worauf sollten wir besonders achten?

__________________________________

 

 

Kontaktadresse der Eltern während der Ferienfreizeit:

Von: ______________ bis: ____________

Adresse: _______________ Tel.: _____

 

Von: ______________ bis: ____________

Adresse: _______________ Tel.: _____


Für die Dauer der Freizeit lege ich es in das Ermessen des behandelnden Arztes bzw. der Lagerleitung, ob meine Kind bei einem Unfall oder Krankheit geimpft oder operiert wird (nach Möglichkeit wird allerdings zuerst die Rücksprache mit den Eltern gesucht). Ich erkläre mich einverstanden, dass mein Kind an bestimmten Unternehmungen in Kleingruppen ohne Aufsichtsperson (Stadtbummel etc.) teilnehmen darf, ebenso an einer geplanten Bergtour mit leichten Kletterpartien.

Ich nehme zur Kenntnis, dass mein Kind bei wiederholter grober Widersetzlichkeit auf meine Kosten nach Hause geschickt werden kann.

___________________________________________________________
Ort, Datum und Unterschrift eines Erziehungsberechtigten

Delegation der Aufsichtspflicht von Gruppenleiter zu Gruppenleiter

Die Aufsichtspflicht kann auch von einem Gruppenleiter an andere Leiter oder Jugendliche delegiert werden, allerdings muß der Gruppenleiter darauf achten, dass derjenige, dem er die Aufsichtspflicht überträgt, der Aufgabe und Situation gewachsen ist, das heißt:

  • die erforderliche geistige, persönliche und charakterliche Reife besitzt;

  • in die Aufgabe eingewiesen und sorgfältig unterrichtet worden ist;

  • sich gegenüber der Gruppe durchzusetzen weiß;

  • Anfang, Umfang und Ende seiner Tätigkeit kennt.

Delegiert der Gruppenleiter seine Aufsichtspflicht, so ist er nicht von seiner Haftpflicht entlastet, wenn er die Aufsicht an eine unfähige oder ungeeignete Person überträgt oder diese nicht sorgfältig in die Aufgabe eingewiesen hat!

Die Übertragung der Aufsichtspflicht an ein Kind in der Gruppe sollte eine Ausnahme sein, bzw. sollten zwingende Gründe vorliegen (z.B. ein Krankentransport). Das Kind haftet unter Umständen für angerichtete Schäden mit, daher sollte der Gruppenleiter die Delegation der Aufsicht sorgfältig bedenken!

Die Ausübung der Aufsichtspflicht


Inwieweit ihr nun für Eure Schutzbefohlenen zur Aufsicht verpflichtet seid, hängt zunächst von deren Alter ab, darüberhinaus aber auch von deren individuellem Entwicklungsstand.

  • Kinder unter 7 Jahren wird vom Gesetz grundsätzlich keine Einsicht in ihr Verhalten zugetraut. Sie können für einen Schaden, den sie schuldhaft verursacht haben, noch nicht zur Verantwortung gezogen werden (§ 828 BGB).

  • Kinder, die zwar schon 7 Jahre als sind, aber noch keine 10 Jahre, sind für Unfälle im Straßenverkehr grundsätzlich nicht haftbar (es sei denn, die Kinder handeln vorsätzlich).

  • Minderjährige zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr sind für Schäden dann haftbar, wenn sie die Möglichkeit hatten, ihr Verhalten im täglichen Leben so einzurichten, dass sie keinen Schaden verursachen oder selbst erleiden. Sind sie dazu nicht in der Lage (entweder aufgrund ihres Entwicklungsstandes oder aufgrund der Überforderung durch vorhersehbare, aber außergewöhnliche Situationen), so besteht eine Pflicht zur Aufsicht.

Wird die durch diesen Rahmen gebotene Aufsichtspflicht verletzt, so können die Aufsichtsführenden (also Ihr) für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Das gilt dann nicht nur für Sachschaden, sondern auch für Personenschaden oder kriminelle Handlungen, die von euren Schutzbefohlenen als solche nicht erkannt wurden, genauso haftet der Aufsichtsführende bei Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn das Gruppenmitglied selbst Schaden erleidet.

Also, wenn's hart auf hart kommt, kann Euch so einiger Ärger ins Haus stehen! Deshalb beachtet genau die folgenden Anregungen und Vorschriften.

2. Belehren

Die Aufsichtspflicht besteht zunächst in der ausdrücklichen Belehrung und Warnung.

Bei Kindern wird von euch erwartet, dass ihr sie vor den Gefahren des alltäglichen Lebens warnt (z.B. vor heißen Herdplatten, elektrischen Geräten, Spiel mit gefährlichen Gegenständen wie z.B. Messern oder Sägen, Spiel mit Feuer, Werfen mit Steinen, Raufereien, grober Unfug usw...)

Jugendliche brauchen über die alltäglichen Gefahren nicht unbedingt gewarnt werden, weil hier vorausgesetzt werden kann, dass sie diese Warnungen bereits im Kindesalter bekommen haben. Das gilt aber nicht, wenn ihr guten Grund habt, das Gegenteil anzunehmen!

Jugendliche müssen allerdings belehrt und gewarnt werden, wenn Gefahren zu erwarten sind, die nicht alltäglich sind (bei Aufenthalten im Zeltlager, bei Auslandsfahrten, beim Umgang mit Spiritus, Benutzung von Äxten, Beilen und Sägen, bei Bootsfahrten, Bergwanderungen, beim Schwimmen in unbekannten Gewässern etc) und auch (auch wenn's überflüssig klingt): Vor der unbefugten Benutzung von Kraftfahrzeugen oder Schusswaffen, Alkohol- und Drogenmissbrauch.

Wenn den Gruppenmitgliedern etwas passiert, so wird ein Richter immer fragen, ob ihr die Kinder oder Jugendlichen vorher gewarnt oder belehrt habt. Habt ihr es nicht getan, so habt ihr eure Aufsichtspflicht verletzt! Deshalb wichtig: Warnt eure Gruppenmitglieder vor allen denkbaren Gefahren, auch, wenn es sich dabei um scheinbare Selbstverständlichkeiten handelt!

3. Kontrollieren

Aber eure Pflichten geht noch weiter:

Ihr müsst euch davon überzeugen, dass eure Anweisungen und Belehrungen von den Kindern auch verstanden worden sind!

Also: Es reicht nicht, jedem Kind ein Strafgesetzbuch und Auszüge aus den Bürgerlichen Gesetzbüchern vorzulegen, sondern die Form eure «Belehrung» muss ebenfalls kindgerecht sein. Wie wär's in kurzer, spielerischer Form? Und die Abfrage, ob auch alles verstanden worden ist, als kurzes Quiz (mit Gewinnmöglichkeit) - z.B. in der Form der «1-2-oder-3»-Sendung?

Und immer noch seid Ihr in die Pflicht genommen:

Desweiteren besteht eure Aufsichtspflicht darin, auch dafür Sorge zu tragen, dass sich die Kinder oder Jugendlichen an eure Anweisungen halten. Die Einhaltung der erfolgten Belehrung muss überwacht und notfalls auch durch Verwarnung, Tadel oder Strafe gewährleistet werden.

Euch sollte nicht egal sein, was die Kinder unternehmen, wenn sie nicht gerade einer ständigen Aufsicht unterliegen. Die Gerichte entschieden, dass schon ein normal veranlagtes Kind von 6 Jahren beim Spielen nur gelegentlich - nicht ständig - beobachtet werden muss. Was aber unter einer «ausreichenden gelegentlichen Beobachtung» zu verstehen ist (z.B. in welchen Zeitabständen dies zu geschehen hat), haben die Gericht nicht ausgeführt. Mehrere Gerichte haben jedoch bestimmt, dass diese fortdauernde Aufsichtspflicht «keine übermäßigen Anforderung» stellen darf. Aber wer weiß, was damit im Einzelfall gemeint ist?!

4. Sanktionieren

Es wird auch von Euch erwartet, dass ihr in besonderen Fällen die Beachtung der Gefahrenhinweise und Verbote durch Gruppenmitglieder durch Verwarnungen, Tadel und auch Strafen sicherstellt (beachtet dazu die pädagogischen Hinweise im Kapitel 2 dieser Schulung). Bei den Strafen sind Euch aber auch rechtliche Grenzen gesetzt:

  • Körperliche Züchtigung, Essensentzug, Freiheitsentzug, Strafgelder oder Kollektivmaßnahmen sind verboten.
  • Der Ausschluß von bestimmten Veranstaltungen dagegen, genauso wie die Verpflichtung zu besonderen Diensten (Küchendienst) ist dagegen zulässig.
  • Muß ein jugendlicher Teilnehmer in einem Ferienlager ganz ausgeschlossen werden, dann ist der Heimweg grundsätzlich mit einer Begleitperson vorzunehmen. Ist dies nicht möglich, dann müssen entweder die Eltern ihr Kind abholen, oder aber schriftlich (bzw. telegraphisch) ihr Einverständnis geben. (Art der Verkehrsmittel, Datum, Ort, Zeitpunkt sind genau abzusprechen!) Die Flug- und Bahngesellschaften haben für alleinreisende Kinder und Jugendliche besondere Beförderungseinrichtungen.
Die Haftung
Schadensersatzansprüche

Bei allen Vorsichtsmaßnahmen kann trotzdem etwas passieren. Sobald ein Schaden entstanden ist (hoffentlich nur ein Sachschaden), stellt sich die Frage, wer für den Schaden haftet. Der Gruppenleiter haftet (persönlich) nur, wenn ihm eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. Als Kriterium für die Höhe eines evtl. zu bezahlenden Schadenersatzes gilt, ob bei der Aufsichtspflichtverletzung des Gruppenleiters grobe Fahrlässigkeit oder leichte Fahrlässigkeit vorlag.

Ein paar Beispiele:

A. Grobe Fahrlässigkeit: Der Betreuer missachtet seine Verantwortung in großem Maße:

  • Im Schwimmbad: Der Betreuer ist nicht bei seiner Gruppe, sondern sonnt sich abseits.
  • Bei einer Bergtour: Der Betreuer geht zügig an der Spitze der Gruppe und kümmert sich nicht um die am Schluss Wandernden
  • Beim Spielen mit Feuer, gefährlichen Geräten, Waffen, Feuerwerkskörpern etc.: Der Betreuer ist nicht vorsichtig genug (bzw. erlaubt es überhaupt)
  • Beim Spielen in gefährlichen Gegenden (Wald, Steinbruch, Berg, Wasser): Der Betreuer passt nicht besonders auf.
  • Bei großen Gruppen: Der Betreuer führt mit zu großen Gruppen "gefahrengeneigte Tätigkeiten" durch (z.B. Schwimmen, Klettern...)

B. Leichte Fahrlässigkeit: Der Gruppenleiter ist nicht sorgfältig genug:

  • Im Schwimmbad: Der Betreuer ist im Wasser und beobachtet die Gruppe; er kann aber nicht im Schwimmer- und Nichtschwimmerbecken zugleich sein. Er hätte einen zweiten Gruppenleiter mitnehmen sollen.
  • Bei einer Bergtour: Der Betreuer weist darauf hin, daß nur diejenigen mitgehen dürfen, die Bergschuhe tragen. Trotzdem läßt er einen Teilnehmer ohne Bergschuhe mitgehen. Er muß seine Anordnungen und Verbote kontrollieren und konsequent sein.
  • Beim Geländespiel: Der Gruppenleiter erklärt das Spiel und das Gelände, weist auf Gefahren hin und wie sich die Kinder verhalten sollen. Während des Spiel sitzt er an einem abgesprochenen Platz und nimmt die gefundenen "Schätze" in Empfang. Er muß aber beim Spiel herumgehen und beobachten, ob die Kinder seine Anordnung einhalten; es sollten zwei Gruppenleiter dabei sein.

Nur wenn eine grobe Fahrlässigkeit des Gruppenleiters vorliegt, kann es sein, daß er zur Haftung herangezogen wird - außerdem kann er strafrechtlich belangt werden. Sobald der Gruppenleiter nachweisen kann, daß er seine Aufsichtspflicht im ausreichenden Maß erfüllt hat oder der entstandene Schaden auch bei ausreichenden Aufsichtführung entstanden wäre, ist er frei von Schadensersatz-Ansprüchen. In solchen Fällen kann es sein, dass das Kind selbst haftet (bzw. dessen Eltern oder die von den Eltern abgeschlossene private Haftpflichtversicherung): Dazu muss es über 7 Jahre alt sein, vorsätzlich gehandelt haben und reif genug sein, um eigentlich zu wissen, dass es damit Unrecht tut.

Strafrechtliche Folgen

Im deutschen Recht wird zwischen Zivilrecht und Strafrecht unterschieden. Unter das Zívilrecht fällt alles, was unter den Betroffenen ausgehandelt wird: z.B. Schadenersatz, Versicherungsansprüche etc. Weit schwerwiegender können strafrechtliche Folgen sein, die vom Staat in die Wege geleitet werden, falls ein Geschädigter (oder dessen Eltern - oder dessen Versicherung - oder auch ein unbeteiligter Passant) den Gruppenleiter anzeigt - oder wenn z.B. eine Körperverletzung die Folge ist oder ein Diebstahl vorliegt.

Strafbar macht sich der Gruppenleiter auch bei einer groben Aufsichtspflichtverletzung, die ein erhebliches Maß an Verantwortungslosigkeit des Gruppenleiters erkennen läßt.

Sieht ein Gruppenleiter zum Beispiel, dass ein minderjähriges Gruppenmitglied eine gefährliche Tätigkeit durchführt und er greift nicht ein (nach dem Motto "es wird schon nichts passieren"), dann ist dies eine fahrlässige Straftat.

Hantiert ein Gruppenmitglied beim Basteln mit einem gefährlichen Gegenstand oder werden"Mutproben" durchgeführt werden, lässt der Gruppenleiter bei einer Wanderung Bummler bewusst zurück oder vergisst bei Busfahrten eine minderjährige Mitfahrerin, macht er sich strafbar. Ebenso strafbar sind fahrlässige Körperverletzung, Tötung und Brandstiftung. Ein Gruppenleiter darf ein Gruppenmitglied nie schlagen! (Nur die Personenberechtigten haben das Recht zur körperlichen Züchtigung). Bei der Durchführung von Freizeiten und Wochenenden mit Mädchen und Jungen ist zu beachten, daß sich Aufsichtspersonen auch im Sinne des Sexualstrafrechtes strafbar machen können! (siehe weiter unten).

Hier einige Gesetzes-Texte im Original:

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen
Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

§ 828 BGB Mithaftung des Aufsichtsbedürftigen
Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden dann verantwortlich, wenn er bei Begehung der Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

§ 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen
Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Personen und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leisten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde

§ 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 223 StGB Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 222 StGB Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Inhalte der Aufsichtspflicht - Sexualität - Straßenverkehr

Im Großen und Ganzen ist die Aufsichtspflicht nicht näher inhaltlich bestimmt. Es wird von Euch eine allgemeine Sorgfaltspflicht erwartet, das heißt, Ihr müßt in den verschiedenen Situation von der Sorge der Eltern um die Kinder ausgehen und euch den Umständen entsprechend verhalten.

In einigen besonderen Punkten gibt es aber genauere Bestimmungen, die Euch vom Gesetzgeber vorgeben sind:

  • Trampen ist innerhalb der Jugendarbeit unzulässig. Läßt ein Gruppenleiter das Trampen seiner Gruppentmitglieder zu, so verletzt er immer seine Aufsichtspflicht.
    Das gilt auch für Notfälle, wenn z.B. ein verletztes Kind von einem freundlichen und hilfsbereiten, aber unbekannten (!) Autofahrer zum Krankenhaus gebracht werden soll! In Notfällen dürft Ihr das Mitfahrangebot nur annehmen, wenn der Fahrer Euch persönlich bekannt ist.
  • Bei Schwimmveranstaltungen in öffentlichen Hallen- oder Freibädern übernehmen die Bademeister die Schwimmaufsicht, d.h. (im Gegensatz zum Schulschwimmen) habt Ihr nur die allgemeine Aufsicht (wie z.B. gefährliches Spiel, ausreichenden Sonnenschutz, Vermeidung von Schwimmen mit vollem Magen, Mitnehmen von gefährlichen Gegenständen, Einhaltung der Bade- und Hausordnung etc) - die Ihr aber nicht unterschätzen solltet, da das Umfeld (Wasser) ein besonderes Gefahrenpotential darstellt.
    In vielen Bädern ist es sogar Vorschrift, für Euch sollte es eine Selbstverständlichkeit sein: Vor Badeantritt melden sich die Gruppenleiter bei der Badeaufsicht (nicht nur an der Kasse!) und stellen sich vor. Sie teilen mit, mit wievielen Kindern sie anwesend sind , in welchem Alter sich diese befinden und wo sie in dringenden Fällen zu erreichen sind (vor allem bei größeren Freibadanlagen wichtig!). Sie nehmen die Anweisungen und Anregungen des Bademeisters entgegen und geben sie an die Kinder weiter.
    Für Ferienlägern empfiehlt es sich, die Eltern bei der Anmeldung ankreuzen zu lassen, ob das Kind Schwimmer/Nichtschwimmer ist oder überhaupt nicht ins Wasser darf.
  • Zum Schwimmen in unbeaufsichtigten Gewässern (Flüssen, Seen oder am Meer) müssen mindestens zwei Personen einen DLRG-Rettungsschein haben (oder eine vergleichbare Ausbildung). Wenn die Kinder im Wasser sind, muss einer der Rettungsschwimmer an Land bleiben und die Kinder im Wasser im Blick haben. Schwimmen in unbeaufsichtigten Gewässern stellt ein erhöhtes Gefahrenpotential da und bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Erziehungsberechtigten. Nachtschwimmen ist mit Kindern nicht erlaubt.
    Selbstverständlich sind am Meer die öffentlichen Gefahrenhinweise zu beachten (wie z.B. ein roter Ball oder eine rote Flagge absolutes Badeverbot bedeuten - Ihr seid verpflichtet, Euch über die Bedeutung dieser Zeichen kundig zu machen - das ist vor allem im Ausland notwendig!).
  • Rauchen in der Öffentlichkeit ist unter 18 Jahren verboten. (Hierbei sollte aber nicht nur eine Strafe mit kurzem Verweis auf das Verbot erfolgen, sondern erst einmal die seltsamen Motivationen aufgedeckt werden, die zum Rauchen führen. Wieder gilt: Einsicht kommt vor dem Bestrafen!
  • Alkohol ist für Kinder (bis 16 Jahre) tabu. Das gilt sogar für Alkohol im Pudding oder auf dem Eis in der Eisdiele. Branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel (Schnaps, Weinbrandbohnen etc) sind bis zum 18. Lebensjahr tabu. Sonstige alkoholische Getränke (Bier, Wein, Sekt) dürfen zwar ab 16 Jahre erlaubt werden, empfehlen sich aber selten für Gruppenstunden und Ferienlager.
    Es ist ein Gerücht, dass für die Erlaubtheit die Alkohol-Prozentzahl ausschlaggebend ist. Vielmehr sind alle branntweinhaltigen Getränke für Minderjährige tabu, selbst wenn der Gesamtalkohol des Getränkes unter 12% (Wein) oder sogar unter 5% (Bier) liegen sollte. Also: Cola-Rum, selbst mit geringer (Rum-)Konzentration, ist nicht erlaubt!
  • Zum Aufenthalt in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen, der Teilnahme an Veranstaltungen mit Gewinnmöglichkeit etc. macht euch bitte selbst im Jugendschutzgesetz kundig (diese Gesetze müssen auch in jedem öffentlichem Lokal aushängen). Eine gute Übersicht über die wesentlichen Inhalte des Jugendschutzgesetzes findet Ihr hier.
  • Video-, DVD- oder Kinofilme sind mit einer Altersfreigabe ausgewiesen. Daran müsst Ihr Euch auch in den Gruppenstunden halten (oder im Ferienlager)! Es ist nicht möglich, mit einer schriftlichen Erlaubnis der Eltern auch Filme mit einer höheren Altersfreigabe vorzuführen. Das Jugendschutzgesetz ist ein Gesetz "zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit" - d.h., was die Eltern den Kindern erlauben oder in den eigenen vier Wänden praktizieren, ist nicht relevant für öffentliche Veranstaltungen - und eine Gruppenstunde oder ein Ferienlager ist immer öffentlich!
    Ein Kinobesuch zu später Stunde kann dazu führen, dass Ihr - trotz passender Altersfreigabe - das Jugendschutzgesetz verletzt, wenn die Teilnehmer zu jung für eine Veranstaltung zu solch einer späten Stunde sind - dabei ist das Ende des Kinofilms maßgeblich.
  • Diebstahl kann die Atmosphäre innerhalb einer Gruppe extrem vergiften. Zunächst gilt sicherzustellen, dass es sich tatsächlich um Diebstahl handelt - oft werden verlorene Dinge als geklaut gemeldet. Andererseits darf der Diebstahl nicht geduldet werden, ebensowenig dürfen Hinweise auf solche Tatbestände (plötzlicher Reichtum bei einem Kind, Hinweise durch Herbergseltern etc...) ignoriert werden. Es ist eure gesetzliche Pflicht, solchen Vorkommnissen nachzugehen und den Täter - pädagogisch sinnvoll - zu ermitteln bzw. den Diebstahl zu ahnden.

Entsteht durch die Gruppenmitglieder ein Schaden, so muss der Gruppenleiter nachweisen, dass er sich für die Einhaltung der aufgestellten Regeln eingesetzt hat. Die resignierende Haltung «Ach, dagegen lässt sich sowieso nichts machen!» kann daher strafrechtliche Konsequenzen haben - vor allem im Bereich der Sexualität - siehe den folgenden Abschnitt.
Natürlich seid ihr nicht nur zur Durchsetzung gesetzlichen Vorschriften aufgerufen, sondern auch zu pädagogisch verantwortlichem Handeln. Eine verantwortete Pädagogik darf aber nie bestehende Gesetze mißachten, sonst steht ihr mit einem Bein im Gefängnis..!

Sexualität:

Strafrecht

Sexuelle Handlungen (laut Gesetz kann bereits ein Zungenkuss als sexuelle Handlung gelten) darf ein Gruppenleiter weder vor den minderjährigen Gruppenmitgliedern vornehmen, noch mit ihnen. Ebenso wenig darf er dulden, dass solche Handlungen innerhalb der Gruppe geschehen, er darf sie nicht fördern und nicht gewähren. Andernfalls macht er sich strafbar, und das bereits im Versuch.

Es kommt allerdings auch darauf an, wie alt die jeweils Beteiligten sind. Die Gesetzgebung teilt die Aufsichtspflichtigen und die Aufsichtsführenden in fünf Schutzalter-Zonen ein:

1. Kinder bis 14 Jahren

2. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren

3. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren

4. Volljährige zwischen 18 und 21 Jahren

5. Volljährige ab 21 Jahren

1. Kinder bis 14 Jahre

Die sexuelle Betätigung bei Kindern unter 14 Jahren, z.B. bei "Doktorspielen" ist nicht strafbar, auch eine Gruppenleiterin, die dies zuläßt, verletzt nicht ihre Aufsichtspflicht.

Hier ist ganz ausdrücklich anzumerken, dass dieses lediglich der strafgesetzliche Rahmen ist. Nicht alles, was in diesem Bereich also "erlaubt" ist, ist auch gut. Gerade Kinder unter 14 Jahren haben ein sehr ausgeprägtes Schamgefühl, eine Verletzung durch Gleichaltrige kann - unabhängig von Gesetzesvorgaben - schwere psychische Schäden verursachen, auch wenn der Gesetzgeber dazu schweigt. Für diese Schäden kann man Euch u.U. verantwortlich machen; zwar sind die sexuellen Handlungen, die die unter 14jährigen ausführen, selbst nicht strafbar, aber wenn Ihr sexuelle Handlungen unter den Kindern zulasst und dadurch Schaden entsteht, seid Ihr für diesen Schaden haftbar!

Gleiches gilt für die folgenden Gesetzesvorgaben: Wer gegen die Gesetze verstößt, macht sich strafbar - wer im Rahmen der Gesetze handelt, ist deswegen aber noch lange kein guter Pädagoge - und keineswegs sicher vor Schadensersatzforderungen.

Sexuelle Handlungen von Jugendlichen und Erwachsenen mit Kindern sind jedoch immer strafbar! (vgl. § 176 StGB) - Dabei spielt es keine Rolle, ob es mit Einverständnis des Kindes oder dessen Erziehungsberechtigten geschieht.

2. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahre

Ein Gruppenleiter macht sich strafbar, wenn er sexuelle Handlungen bei unter 16jährigen zuläßt oder erlaubt. Soweit ist das klar. Er macht sich aber ebenfalls strafbar, wenn er sexuelle Handlungen bei (oder mit) unter 16jährigen "fördert": Z.B. durch "Gewähren lassen" oder durch "Verschaffen von Gelegenheiten". Einfach wegschauen ohne einzugreifen wäre also ebenso strafbar wie die Duldung von gemischtgeschlechtlichen Schlafräumen, durch die laut Gesetzgeber "sexuelle Handlungen Vorschub geleistet wird".

Zwar können Jugendliche nicht rund um die Uhr beaufsichtigt werden; trotzdem läßt unser Strafrecht das Argument, auch Aufsichtsführende brauchen Schlaf, nicht gelten. Erfordert es die Situation auf einer Freizeit, können laut StGB Euch auch nächtliche Kontrollgänge zugemutet werden. (Vielleicht habt Ihr jetzt Verständnis für die armen Lehrer auf den Klassenfahrten...!)

Auch wenn Ihr das Sexualstrafrecht als "zu streng und konservativ" empfindet, ist es Euch nicht erlaubt, eigene sexualpädagogische Vorstellungen zu verwirklichen. Selbst wenn Eure Vorstellungen pädagogisch vertretbar sind, könnt Ihr Euch im Ernstfall damit strafbar machen. Auch "Aufklärungsunterricht" in der Gruppenstunde ist bei unter 16 Jährigen nicht erlaubt.

3. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahre

Aus dem zuvor gesagten ergibt sich zunächst für diese Altersgruppe: Keine sexuellen Handlungen mit unter 16jährigen dürfen geduldet werden. Ansonsten gibt es gesetzlich keine weiteren Regelung für die 16- und 17-Jährigen, was im Klartext allerdings nicht etwas heißt, daß man deshalb alles zulassen darf.

4. Volljährige ab 18 Jahre

Die Volljährigen sind für ihr Tun und für die Folgen daraus selbst verantwortlich.
Sexuelle Handlungen mit unter 14jährigen gilt aber grundsätzlich als Kindesmißbrauch, sexuelle Handlungen mit unter 16jährigen sind ebenfalls grundsätzlich strafbar; sexuelle Beziehungen zu über 16- und 17-Jährigen sind zwar grundsätzlich erlaubt, können aber - je nach Umständen - als Verführung Minderjähriger ausgelegt werden. Das gilt vor allem, wenn der Volljährige Gruppenleiter und der Minderjährige Gruppenmitglied ist. In diesem Fall ist (fast immer) davon auszugehen, dass eine "Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses besteht". (vgl. § 174 StGB)

5. Volljährige ab 21

Eine sexuelle Handlung zwischen über 21-Jährigen und 15- und 16-Jährigen ist auch dann strafbar, wenn der Jugendliche zwar einwilligt, aber "verführt" wurde.

Sonstige Regelungen

Du musst als Gruppenleiter laut Gesetz einschreiten, wenn in Deiner Gruppe oder auf einer Freizeit Pornohefte unter den Jugendlichen im Umlauf sind. (vgl. 184 StGB)

Für Ferienläger gilt weiterhin: Den Gruppenmitgliedern muss vom Gruppenleiter ein Schutzraum gewährt werden, in dem sie vom anderen Geschlecht nicht gestört werden - das gilt für Teilnehmer ganz gleich welchen Alters. Das unangemeldete Besuchen auf den Zimmern - bspw. ohne anzuklopfen - gilt als Verletzung des Schutzraumes - auch tagsüber.

Gemeinsame Schlafräume sind durch den Gesetzgeber nicht erlaubt - zumindest nicht für Kinder, die in die Pubertät gekommen sind (also ca. ab 10 Jahren).

Sanitäranlagen sind getrennt zu kennzeichnen; falls das bspw. bei Duschen oder Waschräumen nicht möglich ist, muss zumindest eine zeitliche Trennung erfolgen ("Jungs Duschen bis 14.00 Uhr, Mädchen ab 14.00 Uhr - morgen umgekehrt!"). Die Trennung muss durch den Gruppenleiter bewacht werden.

Im Gesetz werden bestimmte Handlungen als "vorbereitende Handlungen" zwar nicht sofort unter Strafe gestellt; wenn aber die "vorbereitenden Handlungen" später zu sexuellen Handlungen führen, werdet Ihr trotzdem belangt - auch wenn die eigentlich strafbaren sexuellen Handlungen dann außerhalb Eurer Aufsichtspflicht geschehen. Das gilt z.B. für Saunabesuche, Nacktbaden, Ringkämpfe zwischen den Geschlechtern und ähnliches: Das ist nicht verboten, wiederholen z.B. die Jugendlichen aber dieses "Ereignis" später und kommt es dabei zu Übergriffen, so könnt Ihr dafür belangt werden, wenn ein Zusammenhang nachgewiesen werden kann.

Hier Auszüge aus einigen Straf-Gesetzes-Texten im Original:

§ 174 StGB Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wir mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 176 StGB Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt, oder
3. auf Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Abs. 3 Nr. 3

§ 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlung gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

§ 182 StGB Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, dass sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, dass sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 184 c StGB Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind
2. sexuelle Handlungen vor einem anderen nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.

Kirchenrecht

Für Euch als Leiter einer Fahrt der Kirchengemeinde oder eines kirchlichen Vereins (CAJ, KJG, DPSG, Kolping, PSG, KLJB - usw.) gilt nicht nur das staatliche Recht, sondern auch das Kirchenrecht. Davon abgesehen solltet Ihr auch in nicht-kirchlichen Freizeiten die Sexualmoral der Kirche leben - allein deswegen, weil Ihr selbst Christen seid. Davon abgesehen ist die Sexualmoral zwar nicht sonderlich "in" bei Jugendlichen, aber trotzdem der vernünftigste pädagogische Maßstab. (Zur Begründung der kirchlichen Sexualmoral findest Du im Artikel "Katholische Kirche und Sex" auf dieser Site gute Anregungen).

Die katholische Kirche bezieht zur Thematik "Sexualität" klar Stellung. In der 1968 veröffentlichen Enzyklika "Humanae vitae" heißt es sinngemäß u.a., dass die geschlechtliche Vereinigung von Frau und Mann nur innerhalb der Ehe erfolgen darf, weil nur im ehelichen Rahmen die Beständigkeit, Aufrichtigkeit, Treue und Weitergabe menschlichen Lebens in der zwischenmenschlichen Beziehung von Frau und Mann gewährleistet wird. Im aktuellen Katechismus hat sich an dieser Einstellung nichts geändert. Das gilt nicht nur für den Geschlechtsakt, sondern auch für alle auf den Geschlechtsakt hingeordnete sexuellen Handlungen.

Daraus ergibt sich für die Praxis die Konsequenz, dass Ihr darauf achten müsst, dass (auch bei volljährigen Teilnehmern oder Leitern) keine sexuelle Handlungen bei nicht verheirateten Menschen erlaubt, geduldet oder gefördert werden darf, z.B. indem Ihr gemeinsame Schlafräume zulasst.

Es spielt dabei keine Rolle, ob Ihr mit diesen Moralvorstellungen einverstanden seid oder nicht. Ihr müsst Euch darüber im Klaren sein, dass die Nichtbeachtung dieser Vorstellungen (auch als Ehrenamtlicher) zu großen Schwierigkeiten zwischen Euch, dem Pfarrer, den Eltern und auch Unbeteiligten (Gemeindemitgliedern) führen können.

Im Straßenverkehr:

Im Straßenverkehr gibt es einige speziell von Gruppen zu beachtende Regeln:

  • Ein Fußgängergruppe geht - falls kein Fußweg vorhanden - immer auf dem Radweg, egal, auf welcher Straßenseite er sich befindet
  • Das gleiche gilt, falls kein Radweg vorhanden ist, für breite Seitenstreifen oder Rasen neben der Fahrbahn.
  • Nur wenn weder Fußweg noch Radweg, Seitenstreifen und Rasenstreifen vorhanden ist, darf die Fahrbahn benutzt werden!
  • Einzelner Personen gehen dort, wo keine Gehwege oder breite Seitenstreifen sind, links auf der Fahrbahn ("Links gehen, Gefahr sehen")
  • Ein geschlossener Verband geht dagegen rechts (!) - sofern keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden sind.
  • Bei schlechten Sichtverhältnissen (Dunkelheit, Nebel) muss man den inneren Rand der Gruppe durch Licht kennzeichnen, das nach vorne weiß, nach hinten rot gefärbt ist.
  • Bei gemeinsamen Radtouren seid Ihr verpflichtet, vor Fahrtantritt die Fahrräder der Teilnehmer auf Ihre Sicherheit hin zu überprüfen (Sichtkontrolle reicht normalerweise aus, ja nach geplanter Aktion ist eine Funktionskontrolle notwendig!); vor allem die Bremsanlagen, Speichenschutz, Licht und evtl. gefährliche "Anbauten". Bei zu erwartender Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen (z.B. Regen) müsst Ihr auch die Lichtanlage einzeln auf deren Funktion hin überprüfen (Vorder- und Rücklicht).
  • Ab einer Zahl von 16 Radfahrern dürfen je 2 nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.
  • Ein geschlossener Verband von Radfahrern gilt als ein Fahrzeug. Das bedeutet, dass auch die nachfolgenden Radfahrer eine rote Ampel passieren dürfen, wenn die ersten Radfahrer des Verbandes bei grün auf die Kreuzung aufgefahren sind. Aber Vorsicht: Entsteht eine Lücke, so geht nicht nur dieses "Recht" verloren: Es besteht auch extreme Unfallgefahr, wenn der Querverkehr meint, der Konvoi sei zu Ende, Gas gibt und dann noch einige Nachzügler kommen! Lieber kleinere, unabhängige Gruppen bilden!
  • Ähnliches gilt auch für die Überquerung einer Hauptstraße: Der fließende Verkehr darf nicht angehalten werden (das gilt als "Eingriff in den Straßenverkehr", evtl. sogar als "Nötigung"!), wenn aber ein geschlossener (!) Verband von Fußgängern oder Radfahrern die Straße bereits quert, darf der dann eintreffende Verkehr angehalten werden - an übersichtlichen Stellen wie z.B. vor Kurven oder Kuppen in ausreichendem Sicherheitsabstand. Außerdem empfiehlt sich reflektierende Kleidung und evtl. zusätzliches Licht. Auch hier gilt: Vorsicht, wenn Lücken entstehen!
  • Veranstaltungen von größeren Gruppen sollten beim Ordnungsamt (bzw. beim Straßenverkehrsamt) angemeldet werden. Werden «Meinungsbekundungen» mitgeführt (macht ihr also eine Demo), muss sie genehmigt werden.

weitere Infos auch unter www.aufsichtspflicht.de

Zum Thema Aufsichtspflicht für Jugendgruppenleiter gibts ein fundiertes Sachbuch von unserem KOMM-MiT-Freund Günter Mayer (Fachjurist) mit dem Titel "Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherung für Jugendgruppenleiter" (15,50 Euro). Man kann es beim Walhalla-Verlag bestellen - oder portofrei bei: KOMM-MIT-Verlag, 48167 Münster, Schlesienstr. 32, Tel. 0251-616768, Fax 614020.

Für die Richtigkeit aller hier gemachten Angaben übernehmen wir keine Gewähr